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WIR ERMITTELN PROFFESSIONELL DEN VERKEHRSWERT IHRER IMMOBILIE

Ob für Kauf oder Verkauf, Finanzamt, Erbschaft, Scheidung oder Vermögensplanung

Sie besitzen eine Immobilie und benötigen eine gerichtsfeste Bewertung? Dann sind Sie bei uns gut beraten. Hierfür benötigen Sie ein Verkehrswertgutachten nach BauGB § 194. Sie benötigen den Marktwert Ihrer Immobilie weil Sie verkaufen, oder nur Ihre Vermögensübersicht erstellen möchten. Dann reicht in der Regel eine Marktwertschätzung Ihrer Immobilie. Welche Version Sie auch benötigen wir beraten Sie gern.

DER VERKEHRSWERT (Marktwert)

Der Verkehrswert wird nach § 194 des Baugesetzbuchs wie folgt definiert:

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Verkehrswertgutachten nach § 194 Baugesetzbuch

Kurzgutachten-Marktwertschätzung

Die Marktwertschätzung dient zur überschlägigen Wertermittlung von Standard-Ein-/Zweifamilienhäuser und Standard-Eigentumswohnungen. Nicht unter Standard fallen Immobilien mit eingetragenen Rechten und Belastungen in Abt. II des Grundbuchs oder Baulasten. Ebenso sind Marktwertschätzungen bei Schäden über das übliche Maß (z.B. Sanierungen oder Abriss) hinaus nicht möglichen.

Die Wertschätzung ist ein Formular-Kurzgutachten von ca. 5-10 Seiten. Es entspricht in den wesentlichen Punkten der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), der Wertermittlungsrichtlinie (WertR) und der Sachwertrichtlinie (SW-RL). Auf eine ausführliche Beschreibung wird in der Wertschätzung jedoch verzichtet, sie enthält aber alle wesentlichen und notwendigen Angaben zum Grundstück und den baulichen Anlagen.

Verfahren zur Verkehrswertermittlung

Die Verfahren zur Verkehrswertermittlung sind in der ImmoWertV, § 8 (Ermitttlung des Verkehrswert) festgelegt.

Zur Wertermittlung sind das Vergleichswertverfahren (§ 15) einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung (§ 16), das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.

Rechtsgrundlagen

  • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990
  • Bauordnung für das jeweilige Bundesland
  • Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV ) vom 19. Mai 2010
  • Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006 ) vom 10. Juni 2006 (beinhalten die NHK 2000)
  • Sachwertrichtlinie (SW-RL ) vom 5. September 2012 (beinhalten die NHK 2010) Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
  • Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL)) vom 11. Februar 2011
  • Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts (Vergleichswertrichtlinie (VW-RL)) vom 20. März 2014
  • DIN-Norm 277 Teil 1 zur Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau
  • Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990
  • DIN-Norm 283 zur Berechnung von Wohn und Nutzflächen
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